Rheinhessischer Anwaltverein Mainz e.V.

im Deutschen Anwaltverein

Buchbesprechung

Saenger(Hrsg.) Zivilprozessordnung, Handkommentar, 3. Auflage, Nomos Verlag

Aus der Nomos Kommentarreihe erscheint nunmehr die dritte Auflage des Handkommentars. Sie berücksichtigt den Gesetzesstand zum 01.September 2009  und damit eine umfassende Kommentierung des ersten und zweiten Buches des FamG. Bearbeiter des Kommentares sind Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster (Einführung, §§ 230-238; vor §§ 230-238; vor §§ 253-494a, 253-327,329, 788, 1025-1075, 1079-1086, EGZPO; Prof.   Ralf Bendtsen, Richter am OLG Celle (§§ 1-90); Prof. Dr. Heinrich Dörner, Universität Münster (§ 328, EuGVVO, EheGVVO, IntFamVG);); Walter Gierl, Richter am OLG München (§§91-107,688-703d; 1087-1096); Prof. Dr. Godehard Kayser, Richter am Bundesgerichtshof (vor §§511-577;§§ 542-577); Dr. Rainer Kemper, Universität Münster (33 578-591,803-863,916-945, FamFG); Prof. Dr. Johann Kindl, Universität Münster (Vor 704-945, §§ 704-787, 789-808, 864-882a); Jens Rathmann, Richter am OLG Frankfurt (§§ 899-915h., GVG, EGGVG);Heinz Wöstmann Richter am Bundesgerichtshof (§§ 108-113, 128-165,214-229, 239-252,511-541);sowie  Herr Kollege Dr. Hans Eichele , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Mainz (§§ 166-195, 355-444,592-605a) und der den jungen und älteren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus der Ausbildung vertraute Vizepräsident des Landgerichts a.D. Friedrich Pukall (§§ 114-127a,330-350,445-510b,883-898,1076-1078,1097-1109).

Der Taschenkommentar enthält neben der Kommentierung der ZPO und FamG (erstes und zweites Buch) Kommentierungen zum EGZPO, GVG, EGGVG,  EuGVVO,  EheGVVO sowie die Texte des AVAG und IntFamRVG. Damit erschließt der Kommentar den für die Praxis wesentlichen formellen Bereich  des zivilrechtlichen Verfahrensrechts.

Der Taschenkommentar verdient es trotz seiner 3088 Seiten  noch als handlich bezeichnet zu werden, womit er zu einem sicheren tagtäglichen Begleiter werden kann. Das Schriftbild ist gut lesbar. Mit Fettdruck wurde zum Zwecke besserer Lesbarkeit sparsam umgegangen. Die Fundstellen für gerichtliche Entscheidung verweisen glücklicherweise auf Literatur oder Entscheidungsbände, die in jeder ordentlichen Anwaltskanzlei vorhanden und damit „vor Ort“ nachlesbar sind. Dies spart Zeit für die Recherche. Alle Kommentatoren verwenden eine klare verständliche Sprache, die Sätze sind kurz, auf Schachtelsätze und unverständliche Abkürzungen wurde verzichtet. Der Leser erfasst den Text und muss sich nicht fragen, was denn der Kommentator damit wohl gemeint haben könnte.

 

Der Kommentar fühlt sich gut an, auch ein kräftiges Umschlagen der Seiten bringt ihn nicht aus der Fassung.

 

Inhaltlich bietet der Handkommentar eine ganze Menge.

 

Das umfangreiche Stichwortverzeichnis (55 Seiten) am Ende des Buches  vereinfacht die rasche Suche erheblich. Es kommt hinzu, dass die Stichworte in Bezug gesetzt werden  zu mit ihnen im Zusammenhang stehenden Themen (z.B. „Angehörige 384, 4ff, Belehrung 383,  17“, oder an anderer Stelle: „Beweislastumkehr, Arzthaftung 286, 71 ff, Ausnahmen 286, 83; Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast 286, 67; Beweislastverträge…“.Auf diese Weise erspart sich der Nutzer unnötiges Hin- und Herblättern. Positiv fällt dabei auf, dass im Stichwortverzeichnis nicht von einem Stichwort auf ein anderes verwiesen wird, um dann endlich zur gewünschten Fundstelle zu gelangen.

 

Die Kommentierung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), bearbeitet von Kemper,  beschränkt sich auf die ersten beiden Bücher und zwar den Allgemeinen Teil (§§ 1-110) sowie Familiensachen (§§ 111-270).  Der Kommentator gibt nicht nur  eine rasche Einstiegshilfe, sondern  zeichnet sich durch präzise und hilfreiche Erläuterungen (z.B. zum Katalog des § 266 FamFG, „Großes Familiengericht“)aus. Der Autor  schickt nahezu jeder Norm voraus, ob sich an der bislang bestehenden Gesetzeslage – sieht man einmal von der Bezeichnung und Stellung  der Norm ab-  überhaupt etwas geändert hat („Die Regelung entspricht……“ oder: „“Die Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt der …“) Dies erspart Zeit und reduziert die Konzentration auf das Wesentliche und damit auf das, was neu ist.

 

Der Aufbau des  Handkommentars von NOMOS ist geschickt gewählt. Man spürt förmlich, dass die Autoren um die Zeitnöte ihrer Nutzer wissen und geschickt durch allgemeine Überblicke aber  gleichwohl in der Erörterung der Norm vertiefend, dem Leser infolge der klaren Sprache nahezu unmerklich ein im Gedächtnis bleibendes Wissen vermitteln. Auf diese Weise wird die eigene Kenntnis, man könnte sagen, beinahe „spielerisch“ erweitert.

 

Obwohl nahezu jede Stelle des Kommentars  es verdient, erörtert zu werden, können  im Rahmen dieser Buchbesprechung nur einige Beispiele herausgegriffen werden.

 

Zunächst werden  in der Einführung (Saeger) neben einem kurzen geschichtlichen Überblick einschließlich der Reformen der ZPO die Verfahrensgrundsätze sowie die Grundbegriffe des Erkenntnisverfahrens einprägsam erläutert (z.B.: rechtliches Gehör, Präklusion von Parteivorbringen, Anspruch auf ein faires Verfahren, Prozessrechtsverhältnis, Streitgegenstand, Klagearten um nur einige Beispiele zu nennen). Für den Studenten und Rechtsreferendaren ist es empfehlenswert, zur Examensvorbereitung  und Intensivierung des Wissens seine besondere Aufmerksamkeit gerade diesem Teil des Handkommentars zu widmen.

 

 

Saenger weist in seiner Einführung auch auf Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung hin (u.a. Anwaltsvergleich, Mediation, selbständiges Beweisverfahren). Dies ist dankenswert, wenn auch von der Möglichkeit des Anwaltsvergleiches in der Praxis kaum Gebrauch gemacht wird. Die Kommentierung von Kindl (u.a. §§ 789-802) von § 796 a ZPO gibt dem Anwalt einen raschen und so vollständigen Einblick in die Regelungsinhalte eines Anwaltsvergleiches einschließlich seiner vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen, dass dies für die tägliche Praxis absolut ausreichend ist. Wenn es die Sorge um den wirksamen Abschluss eines Anwaltsvergleiches geht, der die Kolleginnen und Kollegen daran hindert, diese Chance außergerichtlicher Streitbeilegung zu nutzen, so dürfte diese Kommentierung die Unsicherheiten in der Rechtsanwendung zu überwinden helfen.

 

Aber auch die Kommentierung zum schiedsrichterlichen Verfahren (Saenger) lässt keine Wünsche offen. Grundlagen und Inhalt eines Schiedsrichtervertrages werden ebenso übersichtlich bearbeitet wie die Schiedsvereinbarung sowie das schiedsgerichtliche Verfahren.

 

Das selbstständige Beweisverfahren als Möglichkeit außergerichtlicher Streitbeilegung hat in den letzten Jahren zunehmend und insbesondere in Bausachen an Bedeutung gewonnen. Von daher ist es für den Praktiker wichtig, sich rasch mit dem Verfahren, den notwendigen Voraussetzungen und den wichtigen neueren Entscheidungen der Gerichte vertraut zu machen. So setzt Pukall in seiner Kommentierung der §§ 485-494a ZPO die für die Praxis wesentlichen Schwerpunkte: die neuere  Rechtsprechung zum rechtlichen Interesse wie auch die Frage nach erneuter Begutachtung werden im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Verfahrens eingängig kommentiert. Der Bearbeitung des § 487 ZPO merkt man an, dass der Autor über viele Jahre in der Referendarausbildung tätig war, was sich in Sprache und Schriftbild (Hervorheben des Wesentlichen) niederschlägt. Aber auch der Anwalt wird in die Lage versetzt, sich ohne Zeitaufwand die notwendigen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Antragstellung zu verschaffen.  Selbst die Vergütung des Anwalts aber auch die Gerichtskosten werden vom Autor angesprochen. Die Kommentierung wird vervollständigt durch Textbeispiele (Beschlüsse). Ein in der Praxis wesentlicher Punkt sind die Kosten des Beweisverfahrens, insbesondere Fragen nach der Kostenerstattung. Hier findet er in der Kommentierung von Pukall umfangreiche Hinweise, die auch Teilkostengrundentscheidungen betreffen.

 

Es ist spürbar, dass die Autoren für die Praxis  geschrieben haben. Dieser Handkommentar erleichtert die tägliche Arbeit. Das Auffinden eines prozessualen Problems und dessen Lösung ist auf Grund des Stichwortverzeichnisses und der klaren Gestaltung innerhalb der kommentierten Normen zeitsparend und im Verhältnis zur Internetrecherche übersichtlicher.

 

Jedem Buch der ZPO geht eine Vorbemerkung voraus, in der in knapper Form aber  gleichwohl  prägnant und umfassend die dem jeweiligen Buch zuzuordnenden Normen zusammenfassend kommentiert werden. Dies verschafft einen ausreichenden ersten Überblick, ohne sich  zwingend vertiefend in die Kommentierung der konkreten Norm einlesen zu müssen.

 

Da sich Anwälte nicht selten in Zeitnot befinden, rasche Informationen benötigen, ist dieser  Handkommentar von NOMOS ein guter Begleiter, um  „eben mal  schnell“ zur Problemlösung beizutragen. Nachfolgende Beispiele sollen dies verdeutlichen.

 

So findet der Praktiker in § 3 ZPO (Bendtsen, §§1-90) eine umfangreiche „Sammlung“ von Streitwerten, Anwaltsgebührenwerten einschließlich weiterer Rechtsprechungshinweise.  Auch hier sollen nur einige wenige Beispiele genannt werden, die jedoch aufzeigen, dass der Kommentar eine nachhaltige Hilfestellung bei der täglichen Arbeit bietet: „Wert der Abnahme einer gekauften Sache; Allgemeine Geschäftsbedingungen (Wert von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen; Anerkenntnis; arbeitsgerichtliches Verfahren; Aufrechnung, Ausscheiden aus der Gesellschaft; eidestattliche Versicherung ;Eigentumsstörungen, Ermessenanträge u.vm). Insgesamt widmet der Autor der Wertbemessung 16 Seiten und gibt damit einen nahezu vollständigen Einblick. Die verschiedenen Gerichtsstände werden ihrer praktischen Bedeutung entsprechend kommentiert. So findet der Leser in § 29 ZPO zahlreiche Beispiele für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes, das verständige Lesen der  Kommentierung zum  “ nicht gerade ungefährlichen“ Gerichtsstand der unerlaubten Handlung verhindert anwaltliche Fehler.

 

Von nicht unerheblicher praktischer Bedeutung ist das Prozesskostenhilfeverfahren. Die Bestimmungen der §§ 114-127a ZPO werden ebenfalls von Pukall  in der von ihm gewohnten anschaulichen Weise kommentiert. Wichtige Fragen  z.B. zur Rechtshängigkeit, der  Verjährung, der Rechtsmitteleinlegung mit gleichzeitigem PKH- Antrag werden mit der gebotenen Ausführlichkeit behandelt. In der Kommentierung zu § 119 erfährt der Leser unter anderem auch welche Verfahren nicht zum ersten Rechtszug gehören; auch zu den Verbundverfahren in familiengerichtlichen Verfahren nimmt der Autor Stellung. Kurzum: das Prozesskostenhilfeverfahren ist umfassend behandelt und erübrigt in der tagtäglichen Arbeit ein weiteres Studium anderer Literaturstellen.

Die Klagearten werden anschaulich erläutert, wobei der Autor (Saenger) dem Leser  zahlreiche Beispiele zur Antragstellung an die Hand gibt(z.B.: Leistungsklage – Zahlungsklage, unbezifferte Klageanträge, Gehaltsklage, Herausgabeklage, Klage auf Abgabe einer Willenserklärung  u.v.m). Auch dies hilft, Fehler zu vermeiden. 

 

In § 286 ZPO (Saenger) erfährt der Leser alles, was er zur Beweiswürdigung benötigt. Auf mehr als 19 Seiten werden die Grundsätze anschaulich und mit zahlreichen Beispielsfällen belegt, dargelegt. Breiten, aber der Bedeutung  entsprechend notwendigen Raum, widmet der Autor dem Anscheinsbeweis, der mit etlichen Einzelfällen aus der neueren Rechtsprechung  veranschaulicht wird. Fragen  nach der Beweislast, der Beweisvereitelung, der Beweislastumkehr und der davon bestehenden Ausnahmen werden genauso klar und verständlich dargestellt.

 

Die Beispiele ließen sich beliebig fortsetzen. Allen Autoren ist es gelungen, einen kompakten Kommentar herauszugeben, der nicht nur für den Praktiker  zum täglichen Arbeitswerkzeug gehört, sondern auch dem angehenden Juristen in anschaulicher Weise das Zivilprozessrecht nahe bringt und zwar in einer Sprache, die verstanden wird.

 

Es kommt hinzu, dass ein beachtlicher Teil des Kommentars sich mit europäischem Recht befasst, so Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union- Zustellung nach der VO (EG) Nr. 1393/2007; Beweisaufnahme nach der VO (EG Nr. 1206/2001; Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG verbunden mit einem Formularteil; Europäische Vollstreckungstitel VO (EG) Nr. 805/2004),  das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.

 

Besonders hervorzuheben ist, dass der Verlag auch eine ausführliche Kommentierung des 1. und 2. Buches des FamFG  in seinen Handkommentar aufgenommen hat und es damit dem Praktiker ermöglicht, über ein Kompendium zu verfügen, das alle für die tägliche Arbeit eines Juristen notwendigen Rechtsgrundlagen  des prozessualen Rechts  einschließlich der Zwangsvollstreckung enthält, ohne auf eine Vielzahl weiterer Kommentarliteratur zurückgreifen zu müssen.

 

Natürlich fehlen dabei nicht das GVG, die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG sowie eine Kommentierung zur  EheGVVO und schlussendlich zum IntFamRVG.

 

Damit lässt der Handkommentar aus dem NOMOS Verlag, der sich mit dem schlichten Buchtitel „Zivilprozessordnung“ begnügt, nichts zu wünschen übrig.  Er enthält das, was die Rechtsanwender für die tägliche Arbeit brauchen. Die Sprache ist klar und verständlich. Probleme lassen sich dank des überragenden Stichwortverzeichnisses sowie der übersichtlichen Gliederung, die der jeweiligen kommentierten Norm vorausgeht, rasch lösen. Der Kommentar bietet aber auch den angehenden Juristen eine gute Möglichkeit, sich in das Verfahrensrecht einzuarbeiten, wozu die Einführungen (Normzweck und Anwendungsbereich) ein gutes Stück beitragen.

 

Auch wenn es etliche Bücher gibt, die die Kommentierung des Verfahrensrechts zum Gegenstand haben,  wird man ungern auf diesen Handkommentar verzichten können. Er ist kompakt, umfassend und damit ein unentbehrlicher Begleiter.

 

 

Vorstand des Rheinhessischen Anwaltverein Mainz eV

bearbeitet von Rechtsanwalt und FA. F. ArbR Volker C. Karwatzki

               

 

 

Buchbesprechung

Saenger/Ullrich/Siebert, ZPO, Kommentiertes Prozessformularbuch, mit neuem Familienverfahren, NOMOS Verlag 2009

Es ist ein stattliches Werk dieser Formularkommentar, der einschließlich seines Stichwortverzeichnisses 2224 Seiten umfasst. Um es gleich zu Beginn zu sagen: Der Kommentar ist für jeden Juristen, für den jungen Juristen wie  auch  für den Praktiker in Justiz und Anwaltschaft ein unverzichtbarer Helfer und Begleiter bei der täglichen Arbeit. Es gibt nahezu nichts, das im Rahmen der Kommentierung zum Verfahrensrecht nicht mit einem Formulierungsmuster anschaulich dargestellt  wird. Die Besonderheit besteht nicht zuletzt auch darin, dass diese Muster Gegenstand einer beigefügten CD sind und von daher übernommen werden können. Formelle Bearbeitungsfehler müssten dadurch ausgeschlossen sein.

Wie im Vorwort des Buches zutreffend festgestellt wird, beginnt das „Kommentierte Prozessformularbuch“ dort,  wo sämtliche ZPO- Kommentare enden. Man spürt auf jeder Seite, dass hier Menschen am Werk waren, die ihr umfassendes praktisches Wissen eingebracht und so ein Werk geschaffen haben, wie es bislang in dieser Form dem Markt nicht zur Verfügung stand. Erfahrene Rechtsanwälte, Richter an Amts-, Land- und Oberlandesgerichten gehören zu  den  Autoren. Aus dem Bereich des Landgerichtsbezirks Mainz hat der Vizepräsident des Landgerichts Mainz a.D. Friedrich Pukall seine Erfahrung eingebracht, die er aus jahrelanger Tätigkeit in seiner Eigenschaft als Richter aber auch als langjähriger Begleiter im Rahmen der Referendarausbildung erworben hat.

Es würde den Rahmen dieser Buchbesprechung sprengen, wollte man auf Einzelheiten des Werkes eingehen. Man muss es einfach in die Hand nehmen, hineinschauen und wird sich fragen, warum hat es einen solchen Formularkommentar bislang  noch nicht gegeben. Selbst der Jurist, der meint, er wisse schon alles und warum denn dann noch Formulare zum Verfahrensrecht, wird seine Freude daran haben, sich entweder bestätigt zu finden oder Anregungen zu erhalten, die ihm bislang in dieser Form verschlossen waren. Natürlich ist dieser Formularkommentar, der das FamFG ebenfalls beinhaltet, auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung (Stand April 2009).

Die Nutzung des „Kommentierten Formularbuchs“ führt zu einer enormen Zeitersparnis, so gibt es  „alles aus einer Hand“: Die Muster zu den jeweiligen Normen und deren Erläuterungen. Es gibt nichts, was nicht mit formellen Beispielen belegt ist.

Prozessuale Fehler dürften bei Nutzung des Kommentars der Vergangenheit angehören und das ist vielleicht auch sein einziger Nachteil. Denn  durch dieses Formularbuch wurde eine Grundlage geschaffen, die es jedem in der Praxis arbeitenden Juristen ermöglicht, sich zu vergewissern, die rechtliche Korrektheit seines Vorgehens zu prüfen um Fehler zu vermeiden. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, auch Fehler des Gerichts zu verhüten, macht den Erwerb und natürlich auch das Arbeiten mit diesem Formularkommentar zu einem „Muss“.

Zusammenfassend ist festzuhalten: Das Beste ist, das Buch in die Hand nehmen, hineinzuschauen. Die Bewunderung über die erbrachte Leistung der Autoren kommt von selbst und der Kaufpreis macht die Anschaffung zu einem wertvollen Vergnügen.

 

Vorstand des Rheinhessischen Anwaltverein Mainz eV

bearbeitet von Rechtsanwalt und FA. F. ArbR Volker C. Karwatzki, Ingelheim